Die Vereinssatzung
§1 Name und Sitz:
Der Verein trägt den Namen "Arbeitskreis Heimische Orchideen Niedersachsen" (AHO Niedersachsen). Er hat seinen Sitz in Hannover. Er wurde am 4.11.1988 gegründet und ist unter der Nummer 1833 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben:
Zweck des AHO Niedersachsen sind der Schutz und die Erforschung der einheimischen wildwachsenden Orchideen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Kartierung der einheimischen Orchideen.
b) Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen in Orchideenbiotopen.
c) Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden.
d) Ankauf oder Pacht schutzwürdiger Gebiete, auf denen Orchideen vorkommen.
e) Informations- und Fortbildungsarbeiten wie Vorträge, Exkursionen, Seminare und Ausstellungen für Mitglieder und die Öffentlichkeit, besonders im Zusammenhang mit Fragen des Natur- und Umweltschutzes.
f) Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen über heimische Orchideen und Veröffentlichung der Ergebnisse.
Ferner setzt sich der AHO Niedersachsen für den Schutz aller, insbesondere der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten ein.
§3 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Beiträge:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand, eine eventuelle Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. Der Antrag hat den Namen, den Stand und das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, der bis spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angaben von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Die Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, verlieren durch Beschluss des Vorstandes ihre Mitgliedschaft. Der Beitrag ist für das laufende Jahr ganz zu zahlen, auch wenn ein Mitglied ausgetreten oder ausgeschlossen ist.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder -erlass gewähren.
§5 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe:
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung nach Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen und ist, soweit nicht an anderer Stelle geregelt, insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.
§8 Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Kartierungsleiter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.Wiederwahl ist zulässig.
5. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Ergibt sich Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
§9 Niederschriften, Beurkundung von Beschlüssen:
1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jewiligen Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Satzungsänderungen:
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§11 Möglichkeit der Auflösung:
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Liquidator zu benennende Körperschaft öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle, die es im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer steuerbegünstigten anerkannten, die Ziele des Paragraphen 2 dieser Satzung fördernden Körperschaft zuzuwenden hat.
3. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gegeben zu Göttingen am 4.11.1989